Das Absolute ist relativ
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Die Menschenwürde hat Konjunktur. Da sie unantastbar ist, besteht eine Scheu vor Differenzierung. Doch nur sie bewahrt die Würdegarantie vor der Bedeutungslosigkeit. |
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Von Matthias Herdegen |
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Das Grundgesetz stellt die Achtung der Menschenwürde an die Spitze der Verfassungsordnung. Im Bekenntnis zur ,,Unantastbarkeit"
der Würde des Menschen liegt der Schlüssel
zu ihrem einzigartigen Schutz. Das dem Menschen kraft seiner Würde als Person Geschuldete unterliegt keiner
Abwagung mehr. Ebendies trägt die absolute Achtung menschlicher Würde.
Der absolute Geltungsanspruch
erklärt die hohe Konjunktur, den die Würdegarantie
des Grundgesetzes seit einiger Zeit erlebt. In der Auseinandersetzung über
moderne Biomedizin oder Abwehr gegen terroristische Gefahren, sei es über Stammzellforschung,
Bodyscanner oder Online-Durchsuchung, wird in der Menschenwürde
das schlechthin schlagende Argument gesucht. Da die Menschenwürde
sogar für den verfassungsändernden Gesetzgeber tabu ist, schneidet
das Würdetabu auch jeden politischen Diskurs in der
demokratischen Ordnung ab. Im Wettstreit um das
Menschenwürdeargument entscheidet sich so manche Auseinandersetzung
um Sachfragen, ja sogar um Personen. Dass sich Verbote zum
Schutz menschlichen Lebens und der individuellen
Freiheit auch unabhängig vom Würdeargument begründen lassen,
wird dabei gern übersehen.
Die ,,Unantastbarkeit"
des personalen Achtungsanspruches
lässt es nicht zu, eine ,,Verletzung"
der Menschenwürde mit anderen Grundwerten der Verfassung zu rechtfertigen. Doch gebietet es die Einheit der Verfassung als in sich stimmige Wertordnung, dass die Formulierung des individuellen Würdeanspruches auch auf Würde und Leben anderer Bedacht nimmt. Insoweit erschließt sich der konkrete Inhalt der menschlichen Würde in einer Gesamtbetrachtung der berührten Rechtsgüter in einer bestimmten Situation.
Nur so lässt sich überhaupt schlüssig
begründen, weshalb langjährige Freiheitsstrafe,
Zwangsernährung, Ausforschen des
Intimbereiches oder gar staatliche
Tötung in bestimmten Fallen Würdeverletzungen
darstellen und in anderen Fällen würdekonform sind.
Doch besteht eine verbreitete
Scheu vor jeder Differenzierung bei der Konkretisierung
der Menschenwürde. Dahinter steht die Sorge, jede Differenzierung bedeute
eine ,,Relativierung" der Menschenwürde oder gar eine von Person zu Person
vorgenommene Abstufung in der Zuerkennung von Würde. Weitab von
Guantanamo werden ständig Würdeverletzungen durch einen
sicherheitsbesessenen Staat oder durch biowissenschaftliche Zauberlehrlinge
gewittert. Larmoyante Empörung trauert dem Verlust von Gewissheiten
nach, die es nie gegeben hat (schon weil die wirklich schwierigen
Fragen jenseits verlässlicher Orientierungsmarken unserer
Geistesgeschichte liegen). Hinzu tritt die Sehnsucht nach
Reduzierung von Komplexität. Die Welt wird eben unendlich
durchschaubarer und berechenbarer, wenn sie von kategorischen Ge-
und Verboten regiert wird. Am Ende führt die Scheu
vor jeder Differenzierung dazu, dass niemals nach Gefahr,
Verantwortlichkeit oder auch nach besonderer Schutzbedürftigkeit
unterschieden werden darf. Der Gesetzgeber braucht sich dann
gar nicht erst mit sorgfältig gestuften Eingriffsvoraussetzungen
abzumühen. Diese Sicht verleitet dazu, den Anwendungsbereich
der Würdegarantie möglichst eng zu halten. Sie verführt zu einer
Reduktion des Würdeschutzes auf ein Minimum, das allen Personen in
allen denkbaren Lebenslagen kraft ihres elementaren
Achtungsanspruches geschuldet bleibt, für Täter und Opfer gleichermaßen.
Freilich verlangt jede Differenzierung intellektuelle Mühsal,
etwa beim gestuften, allmählich gesteigerten Würdeschutz
menschlichen Lebens ab der (natürlichen oder künstlichen) Befruchtung. Da ist
es dann einfacher, den Würdeschutz überhaupt erst im Mutterleib oder gar
mit der Geburt beginnen zu lassen.
Das so bequeme kategorische
Denken unterscheidet nicht zwischen der abstrakten Garantie der für
alle Menschen gleichen Würde an sich und deren Konkretisierung
in einer bestimmten Situation. Erst diese Unterscheidung zwischen abstrakter
Würdegarantie und dem individuellen Würdeanspruch öffnet überhaupt das
Fenster zu einer situationsgebundenen Differenzierung, die
zugleich der Absolutheit des individuellen Achtungsanspruches
im konkreten Falle Rechnung trägt. Manche wollen dieser Konsequenz ausweichen
und verwerfen ein Recht des Einzelnen auf die Achtung seiner Würde. Sie
erklären die Achtung der Menschenwürde zum rein objektiven
Grundsatz, zum nebulosen ,,Recht auf Rechte" oder zur
bloßen ,,Idee". Diese Sicht nimmt auch den Opfern staatlichen
Terrors das eigene Recht auf Würde. So wird der Würdeanspruch
auf dem Altar lebensferner Abstraktion geopfert.
Gewiss gibt es einen engen,
auch von geschichtlichen Erfahrungen bestimmten Kernbereich der
Menschenwürde, den kategorische Verbote ohne weitere situative Unterscheidung
begründen. Dies gilt für jede Form der Folter (einschließlich der ,,Rettungsfolter"), sonstige unmenschliche
Behandlung und die Rassendiskriminierung. Die zentralen
Herausforderungen liegen aber heute woanders.
Jenseits des engen Kernbereichs ist eine bilanzierende Gesamtwürdigung der konkreten
Situation erforderlich. Das bedeutet
nicht, dass der Achtungsanspruch mit
kollidierenden Verfassungsbelangen wie
dem Schutz von Leib und Leben abgewogen
würde. Vielmehr erschließt sich der
Achtungsanspruch des Einzelnen in einer
konkreten Situation aus dem verfassungsrechtlichen
Leitbild der menschlichen Person mit
Verantwortung für autonomes Handeln und mit der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen etwa bei Krankheit oder Behinderung. Der einmal ermittelte
Achtungsanspruch kraft menschlicher Würde,
das heißt das situativ von der Würde
des Einzelnen Geforderte, unterliegt dann
keiner Abwägung mit anderen Verfassungswerten mehr. So findet auch ein so
wichtiges Grundrecht wie die Meinungsfreiheit
absolute Schranken im Würdeanspruch
des anderen.
Die Gegenposition schneidet
generell den Würdeanspruch von Finalität und Intensität des
Eingriffs und von Verantwortungszusammenhängen in der konkreten Situation
ab. Die Würdeverletzung wird rein modal definiert. Bestimmte Handlungen werden
kategorisch als Würdeverletzung qualifiziert. Dieser radikal vereinfachende
Ansatz führt jenseits des engen Kernbereichs zu kuriosen
Folgen, die selbst im europäischen Rechtsdialog schlechthin
nicht mehr vermittelbar sind. Eine rein modale Deutung mit der kategorischen
Ächtung bestimmter Eingriffe zwingt zu einem ,,Alles oder Nichts". Sie produziert
entweder zu eng oder aber zu weit gefasste Verbote. Die lebenslange Freiheitsstrafe
mit ihrer möglichen Persönlichkeitsdeformation, der ,,Lauschangriff",
die Zwangsernährung oder die langjährige Sicherungsverwahrung erscheinen bei
einer Abstraktion von den Umständen des Einzelfalles entweder stets
oder aber nie als Würdeverletzung. Unter den rein modal begründeten
Verletzungsurteilen ist heute nicht viel mehr als das
Verbot unmenschlicher Behandlung kategorisch anerkannt. Die Bedeutung der Menschenwürde darf aber nicht zum bloßen
Verbot staatlicher Grausamkeit verkümmern.
Die Praxis des modernen
Rechtsstaats ist nie den Weg kategorischer Vereinfachung
gegangen. So macht das Bundesverfassungsgericht seit jeher eine Verletzung
der Menschenwürde von der ,,Ansehung des konkreten Falles" abhängig. Für das
Abhören von Wohnungen kommt es auf eine komplexe Gesamtwürdigung vor
verschiedenen Kriterien an, die keinen gegenständlich fixierbaren Tabubereich kennt. Das Schweizerische Bundesgericht beurteilt
bei der medizinischen Zwangsbehandlung
die Würdeimplikationen nach Schutzzweck
und Erforderlichkeit. Eben so
differenziert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Luftsicherheitsgesetz zwischen Täter- und Opfer rolle. Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe gebietet der Würdeanspruch des Täters eine
Entlassung nur unter Rücksicht auf Schuld
sowie auf Opfer und Rechtsfrieden.
Sonst würde ein mit Würdeargumenten
begründeter Entlassungsmechanismus
nach bestimmter Haftdauer zugunsten des mehrfach mordenden KZ-Schergen oder Terroristen die Achtung der Menschenwürde zur Karikatur machen.
Mittlerweile bekennen sich
auch gewichtige Vertreter der katholischen Moraltheologie
wie der evangelischen Lehre zu einer differenzierenden Annäherung an die
Menschenwürde. Dahinter steht die gleiche Einsicht wie im Staatsrecht. Gerade
die Differenzierung bewahrt die Achtung der Menschenwürde vor
einen Absinken in die normative Bedeutungslosigkeit und zugleich vor
wirklichkeitsfremder Überspannung.
Professor Dr. Matthias Herdegen
ist Direktor der Institute für öffentliches Recht und Volkerrecht der
Universitat Bonn.