Der Mensch
als Materie, Leib und Subjekt bei Prauss, Bd.2/2 Seite 644, © Friedhelm
Schulz
Wieso gehört unser Bewußtsein von einem ganz
selbstverständlichen Verhältnis zu dem je eigenen Körper zur Grundlage unseres
natürlichen Rechtsbewußtsein und damit auch zur Grundlage einer Rechtstheorie?

Ich lese Bd.2/2 Seite 644 (Die Welt und wir, Metzler)
„16. Unser Verhältnis zu den Körpern, die wir
als Subjekte haben
Welches Verhältnis ein Subjekt zu seinem
Körper hat, ist noch bis heute rätselhaft, weil auch bis heute noch ein Rätsel ist,
was ein Subjekt
als solches selbst ist. Rätselhaft muß es daher auch sein, in welchem Sinn ein
Subjekt einen Körper hat und nicht etwa ein Körper ist. Denn Grundvoraussetzung dafür, daß
ein Subjekt zu seinem Körper in einem Verhältnis steht, ist eben, daß es nicht einfach
ein Körper ist, sprich: nicht einfach mit ihm identisch, sondern zu ihm
different ist, auch wenn es an diesen Körper unlösbar gebunden ist.
Entsprechend aufschlußreich sind
Schwierigkeiten, die nur wegen dieses unklaren Verhältnisses entstehen, wie zum Beispiel in
der Rechtsphilosophie von Kant sogleich am Anfang. Dieser lautet:
Das
Privatrecht
Vom äußeren Mein und Dein überhaupt
Von der Art etwas Äußeres als das Seine zu haben
§1.
Das Rechtlich-Meine (meum
iuris) ist dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der
Gebrauch, den ein Anderer ohne meine Einwilligung von ihm
machen möchte, mich lädieren würde. Die subjektive Bedingung
der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der Besitz.“
Etwas Äußeres aber würde nur dann das Meine sein, wenn ich annehmen darf, es sei möglich, daß ich durch den Gebrauch, den ein Anderer von einer Sache macht, in deren Besitz ich doch nicht bin, gleichwohl doch lädiert werden könne. - Also widerspricht es sich selbst, etwas Äußeres als das Seine zu haben, wenn der Begriff des Besitzes nicht einer verschiedenen Bedeutung, nämlich des sinnlichen und des in telligibelen Besitzes, fähig wäre, und
unter dem einen der physische, unter dem anderen ein bloß-rechtlicher Besitz ebendesselben Gegenstandes verstanden werden könnte.
Der Ausdruck: ein
Gegenstand ist außer mir, kann aber entweder so viel
bedeuten, als: er ist ein nur von mir (dem Subjekt) unterschiedener, oder auch ein in einer a n d e r e n Stelle (positus), im Raum oder in der Zeit, befindlicher
Gegenstand. Nur in der ersteren Bedeutung genommen, kann der
Besitz als Vernunftbesitz gedacht werden: in der zweiten
aber würde er ein empirischer heißen müssen. - Ein intelligibeler Besitz (wenn ein solcher möglich ist) ist ein Besitz ohne Inhabung (detentio).
“
Kant begründet mit diesen (offenbar zu knappen) Worten
seiner Einleitung die Möglichkeit wie auch Notwendigkeit eines Besitzrechtes
mit einer für uns gegebenen Selbstverständlichkeit, selbstverständlich nämlich
wegen der für ihn noch ganz intuitiven und deswegen offenbaren, - nach Prauss
jedenfalls keineswegs deswegen auch schon geklärten und verstandenen -
Selbstverständlichkeit, mit der unser eigener Körper unser physisches Eigen und
Besitz ist, wofür es (scheinbar) auch keiner Rechtsprechung bedarf.
Was für Kant und den Leser nur wie der Ansatz zu einer Begriffsbestimmung und deren Benennung beginnt, war für Kant offenbar von Anfang an verbunden mit einer ihm vorschwebenden und für ihn eigentlich notwendigen Unterscheidung eines ursprünglicheren Besitzverhältnisses zu etwas, ursprünglicher jedenfalls als das des rechtlichen Besitzes einer Sache.
Wie Prauss ausführt, tut und leistet Kant mit dieser
Einleitung auch genau das, nämlich Begriffsbestimmung und deren Benennung,
allerdings, um zuerst das Verhältnis eines Subjekts zu einem Äußeren,
das nicht zu seinem Körper gehört, sondern nur sein rechtliches Eigentum ist,
grundsätzlich erst mal herzuleiten und zwar als Unterscheidung von dem
Verhältnis, das ein Subjekt zu seinem Körper hat.
Wenn man allerdings fälschlich ein rechtliches Verhältnis bereits voraussetzt, - aber sicher auch wegen sehr viel anderer Schwierigkeiten, die ich noch sehe, erscheint mir diese Begriffsbestimmung bei Kant, als wenn man eine etwas dickflüssige Masse mit dem Messer in Teile zerlegen wolle, die aber sofort wieder zusammenfließen und die Einteilung wieder aufheben. Genau darauf will ich erst mal reflektieren:
Kant möchte von drei unterschiedlichen Verhältnissen
ausgehen

Ob Kant damit bereits bewußt dieses Ursprünglichere auf den in der Tat ganz andersartigen und grundsätzlicheren Besitz des eigenen Körpers beschränkte und damit auf das Verhältnis des Subjekts zu seinem Körper, also zu Hand und Füßen, kann man bezweifeln und hinterfragen, vielleicht dachte Kant auch an so etwas wie Atemluft, Ausscheidungen oder an den Raum, den ein Körper einnimmt, wo immer der Mensch sich hinbewegt, was eine ganz neue und vielschichtige Problematik eröffnet, wenn dabei z.B. dann ein Kind mit zu den Ausscheidungen der Mutter gehört.
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Wie auch immer. Verständlich und zurecht unterscheidet Kant all dies Vielschichtige und ganz abgesehen von dem Epistemischen, Undeutlichen, wofür kein rechtliches Verhältnis im juristischen Sinne besteht oder notwendig scheint, unterschieden also von dem Gegenstand der Außenwelt, das sowohl eindeutig als Besitz wie auch als Gegenstand der Außenwelt der juristischen Definition und Klärung bedarf, und worauf Kant deswegen womöglich auch nicht weiter einging. Während epistemisch und als Gedanke Subjekt und Körper durchaus auch als eine Einheit gedacht werden können, sieht man doch heute recht verbreitet dies Verhältnis schließlich auch empirisch als psychophsisches oder neurophysisches Verhältnis, wobei das Subjekt oft nur noch als neuronales Teil oder Produkt |
– wenn nicht gar nur als Projektion oder Epiphänomen des Körperlichen
definiert wird. Sind dies doch Argumente, die man nicht einfach wegdenken kann.
Wollte man dies als intensional deuten, wäre extensional
Status, Kleidung, Rang und Reichtum, Macht und Einfluß

sei es als Verfallensein, Identität, Traum oder Ziel,
Antrieb, Gier, Geiz oder Antrieb eben als das Subjektive des Subjekts zu
deuten, wenn man will.
(wird hier noch weiter und ausführlicherfortgesetzt)
Wie weit diese Dreierteilung allerdings eine zulässige
Vereinfachung durch Prauss bedeutet, wenn er dieses undefinierte Verhältnis zu
dem vielschichtig und undeutlich Ungenannten auf das Verhältnis des Menschen zu
seinem Körper reduziert, sei dahingestellt, ohne Zweifel gehört genau dieses -
jedenfalls implizit – zu derart möglichen Reflexionen.
Wie Prauss andernorts beschreibt: (Seite 670 ebenda)
„Zum andern kann es (das Kind) eben deshalb auch erst immer über diesen
Zugang, nämlich immer erst im Lauf der äußeren Erfahrung nach und nach dazu
gelangen, unter solchen Körpern diesen einen Körper als den eigenen von allen anderen zu
unterscheiden; und das können Sie an einem frühkindlichen Subjekt, das in diesem Sinn mit
seinem Körper wie mit anderen Körpern förmlich experimentiert, denn auch verfolgen.
Keineswegs kann ein Subjekt zu einem Körper, nur weil es der eigene Körper ist, im Unterschied zu allen
anderen Körpern so etwas wie einen inneren Zugang haben, der ihm diesen einen Körper -
jedem äußeren Zugang zu ihm grundsätzlich vorweg - schon immer als den eigenen verbürgte.“
Diese Unterscheidung ist heute jedoch nicht nur wegen der
heute ganz anderen Selbstverständlichkeit von Organverpflanzungen, Organspenden
und dem damit verbundenen möglichem Handel und der damit notwendigen
rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten und –notwendigkeit mit allen denkbaren kriminellen
Korruptions- und Bestechungsmöglichkeiten nicht mehr derart selbstverständlich,
ganz abgesehen von der heute im Islam geforderten und diskutierten
Notwendigkeit oder Möglichkeit, zu irgendwelchen Strafen Hände und Füße eines
Verbrechers abhacken zu müssen oder zu dürfen oder kulturell bedingt den
Mädchen Teile des Geschlechtsorgans abschneiden zu müssen.
Hinzu kommt die rechtliche und theologische Problematik in
dem Slogan der Frauenbewegung: „Mein Bauch gehört mir.“, was die
Verfügungsgewalt über Embryo und Kind - zB. dessen Abtreibung - auch rechtlich
betrifft.
Und angesichts der Genforschung, der DNA-Tests ergeben sich
heute dabei noch ganz neue Problemfelder.
Aber auch ohne diese neue Entwicklung ist das Verhältnis des
Menschen zu seinem Körper keineswegs wegen der scheinbar intuitiven
Selbstverständlichkeit schon klar, erst recht nicht neurophysisch,
philosophisch oder gar theologisch, wenn wir heute z.B. in der Rechtsprechung
freie verantwortbare – also auch strafbare und legitime - Gedanken und Absichten unterscheiden von
hormonell oder (bei Drogen) chemisch determinierten Gedanken und entsprechend
determiniertes Verhalten unterscheiden.
Ganz schwierig dürfte jede Definition werden, z.B. des
Rechts auf geistiges Eigentum, wo jenes Innerhalb und Außerhalb des Subjekts im
Sinne eines Besitzes, nicht mehr empirisch faßbar ist, ich denke hier an den
berühmten Streit zwischen Newton und Leibniz.
Was meint also Kant mit dem zitierten ersten Satz seiner
Einleitung?
„Das Rechtlich-Meine (meum iuris) ist dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der
Gebrauch, den ein Anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich
lädieren würde. Die subjektive Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der Besitz.“
Gesagt ist damit, daß etwas Äußeres von mir, sowohl mein
Körper wie auch ein anderer äußerer Gegenstand als mein Körper mit meinem
Anspruch auf das „Rechtlich-Meine“ erst mal möglich d.h. gegeben sein muß, also
die Vorbedingung ist, um von einem möglichen Besitz sprechen zu können, der
dann auch rechtlich definiert und geklärt werden kann und muß.
Bei aller Undeutlichkeit und Vielschichtigkeit einer Grenze
zwischen dem Natürlich-Meinen und dem Rechtlich-Meinen sollte bei Kant mit der
Unterscheidung das Letztere ein Fundament bekommen, wobei der Apfel in der Hand
oder halbzerkaut im Mund später (vielleicht) als Symbol des Zwischenbereichs
verstanden werden könnte.
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Mir selbst gerät diese Dreiteilung der Verhältnisse
letztlich mit der dritten Definition zu einem Vorstellungschaos, wo Kant von
einem empirischen Verhältnis zwischen eigenem und anderem Körper spricht:
Denn wo beginnt und endet der Körper. Sicher ist die Haut für die Individuation
eines Organismus wohl die wichtigste Erfindung, aber sie bedeutet eben nicht
nur Abgrenzung, sondern auch Verbindung, Reaktion, Interaktion und Aktion.
Der Körper ist eben eher ein Rohr ein Durchfluß ständiger Aufnahme und Abgabe,
wozu eben auch die Haut gehört, die sich ständig abstößt und neu bildet. |
Faustschlag
und Faustschlag sind nicht das
gleiche
Verhältnis zum Subjekt noch auch zum Körper, wie nicht anders Vater, Mutter,
Kind jeweils zueinander:
drei grundverschiedene Verhältnisse.
Der Mensch
rein empirisch verstanden wäre also nur ein zeitlich begrenzter Wirbel
dahinfließender Materie.
Vielleicht
wird Kant eben deswegen auch einerseits eingeengt durch die Notwendigkeit der
Versachlichung dessen, was hierbei zum Besitz gehört, weil das Genuine nicht
zum Thema des bloß-rechtlichen Besitz gehört. Trotzdem zeigt die sehr
grundsätzliche Formulierung für das Äußere als etwas „an einem anderen Ort zu
einer anderen Zeit“, wie grundsätzlich das bleibende Subjekt von der
dahinfließenden Materie zu unterscheiden ist, - wenn das Subjekt nicht an einem
anderen Ort ist als der Körper, was umgekehrt jedoch nicht gelten kann.
