Der Mensch als Materie, Leib und Subjekt bei Prauss, Bd.2/2 Seite 644,  © Friedhelm Schulz

 

Wieso gehört unser Bewußtsein von einem ganz selbstverständlichen Verhältnis zu dem je eigenen Körper zur Grundlage unseres natürlichen Rechtsbewußtsein und damit auch zur Grundlage einer Rechtstheorie?

Ich lese Bd.2/2 Seite 644 (Die Welt und wir, Metzler)

 

 

„16. Unser Verhältnis zu den Körpern, die wir als Subjekte haben

Welches Verhältnis ein Subjekt zu seinem Körper hat, ist noch bis heute rätselhaft, weil auch bis heute noch ein Rätsel ist, was ein Subjekt als solches selbst ist. Rätselhaft muß es daher auch sein, in welchem Sinn ein Subjekt einen Körper hat und nicht etwa ein Körper ist. Denn Grundvoraussetzung dafür, daß ein Subjekt zu seinem Körper in einem Verhältnis steht, ist eben, daß es nicht einfach ein Körper ist, sprich: nicht einfach mit ihm identisch, sondern zu ihm different ist, auch wenn es an diesen Körper unlösbar gebunden ist.

Entsprechend aufschlußreich sind Schwierigkeiten, die nur wegen dieses unklaren Verhältnisses entstehen, wie zum Beispiel in der Rechtsphilosophie von Kant sogleich am Anfang. Dieser lautet:

Das Privatrecht

Vom äußeren Mein und Dein überhaupt

Von der Art etwas Äußeres als das Seine zu haben

§1.

Das Rechtlich-Meine (meum iuris) ist dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein Anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädieren würde. Die subjektive Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der Besitz.“

 

Etwas Äußeres aber würde nur dann das Meine sein, wenn ich annehmen darf, es sei möglich, daß ich durch den Gebrauch, den ein Anderer von einer Sache macht, in deren Besitz ich doch nicht bin, gleichwohl doch lädiert werden könne. - Also wider­spricht es sich selbst, etwas Äußeres als das Seine zu haben, wenn der Begriff des Besitzes nicht einer verschiedenen Bedeutung, näm­lich des sinnlichen und des in telligibelen Besitzes, fähig wäre, und unter dem einen der physische, unter dem anderen ein bloß-rechtlicher Besitz ebendesselben Gegenstandes verstan­den werden könnte.

 

Der Ausdruck: ein Gegenstand ist außer mir, kann aber ent­weder so viel bedeuten, als: er ist ein nur von mir (dem Subjekt) unterschiedener, oder auch ein in einer a n d e r e n Stelle (positus), im Raum oder in der Zeit, befindlicher Gegenstand. Nur in der ersteren Bedeutung genommen, kann der Besitz als Vernunft­besitz gedacht werden: in der zweiten aber würde er ein em­pirischer heißen müssen. - Ein intelligibeler Besitz (wenn ein solcher möglich ist) ist ein Besitz ohne Inhabung (detentio).

 

 

Kant begründet mit diesen (offenbar zu knappen) Worten seiner Einleitung die Möglichkeit wie auch Notwendigkeit eines Besitzrechtes mit einer für uns gegebenen Selbstverständlichkeit, selbstverständlich nämlich wegen der für ihn noch ganz intuitiven und deswegen offenbaren, - nach Prauss jedenfalls keineswegs deswegen auch schon geklärten und verstandenen - Selbstverständlichkeit, mit der unser eigener Körper unser physisches Eigen und Besitz ist, wofür es (scheinbar) auch keiner Rechtsprechung bedarf.

 

Was für Kant und den Leser nur wie der Ansatz zu einer Begriffsbestimmung und deren Benennung beginnt, war für Kant offenbar von Anfang an verbunden mit einer ihm vorschwebenden und für ihn eigentlich notwendigen Unterscheidung eines ursprünglicheren  Besitzverhältnisses zu etwas, ursprünglicher jedenfalls als das des rechtlichen Besitzes einer Sache.

 

Wie Prauss ausführt, tut und leistet Kant mit dieser Einleitung auch genau das, nämlich Begriffsbestimmung und deren Benennung, allerdings, um zuerst das Verhältnis eines Subjekts zu einem Äußeren, das nicht zu seinem Körper gehört, sondern nur sein rechtliches Eigentum ist, grundsätzlich erst mal herzuleiten und zwar als Unterscheidung von dem Verhältnis, das ein Subjekt zu seinem Körper hat.

 

Wenn man allerdings fälschlich ein rechtliches Verhältnis bereits voraussetzt, - aber sicher auch wegen sehr viel anderer Schwierigkeiten, die ich noch sehe, erscheint mir diese Begriffsbestimmung bei Kant, als wenn man eine etwas dickflüssige Masse mit dem Messer in Teile zerlegen wolle, die aber sofort wieder zusammenfließen und die Einteilung wieder aufheben. Genau darauf will ich erst mal reflektieren:

 

Kant möchte von drei unterschiedlichen Verhältnissen ausgehen

  1. das vorausgesetze Verhältnis des Subjekts im Sinne von Besitz zu seinem eigenen Körper
    1. als Vernunftbesitz,
    2.  als nichtempirischer Besitz oder
    3. intelligibler Besitz.
  2. das Verhältnis des Subjekt zu seinem Eigentum, also zu einem anderen Gegenstand als Besitz, für den ein rechtliches erst noch herzuleiten gilt;
  3. das Verhältnis eines anderen Körpers oder Gegenstandes zu dem eigenen Körper,
    1. als empirisches oder
    2. als physisches Verhältnis, oder physischer Besitz (wenn solches möglich sein sollte, was Kant erst noch offen läßt)

 

Ob Kant damit bereits bewußt dieses Ursprünglichere auf den in der Tat ganz andersartigen und grundsätzlicheren Besitz des eigenen Körpers beschränkte und damit auf das Verhältnis des Subjekts zu seinem Körper, also zu Hand und Füßen, kann man bezweifeln und hinterfragen, vielleicht dachte Kant auch an so etwas wie Atemluft, Ausscheidungen oder an den Raum, den ein Körper einnimmt, wo immer der Mensch sich hinbewegt, was eine ganz neue und vielschichtige Problematik eröffnet, wenn dabei z.B. dann ein Kind mit zu den Ausscheidungen der Mutter gehört.

Wie auch immer. Verständlich und zurecht unterscheidet Kant all dies Vielschichtige und ganz abgesehen von dem Epistemischen, Undeutlichen, wofür kein rechtliches Verhältnis im juristischen Sinne besteht oder notwendig scheint, unterschieden also von dem Gegenstand der Außenwelt, das sowohl eindeutig als Besitz wie auch als Gegenstand der Außenwelt der juristischen Definition und Klärung bedarf, und worauf Kant deswegen womöglich auch nicht weiter einging. Während epistemisch und als Gedanke Subjekt und Körper durchaus auch als eine Einheit gedacht werden können, sieht man doch heute recht verbreitet dies Verhältnis schließlich auch empirisch als psychophsisches oder neurophysisches Verhältnis, wobei das Subjekt oft nur noch als neuronales Teil oder Produkt

 

– wenn nicht gar nur als Projektion oder Epiphänomen des Körperlichen definiert wird. Sind dies doch Argumente, die man nicht einfach wegdenken kann.

Wollte man dies als intensional deuten, wäre extensional Status, Kleidung, Rang und Reichtum, Macht und Einfluß

sei es als Verfallensein, Identität, Traum oder Ziel, Antrieb, Gier, Geiz oder Antrieb eben als das Subjektive des Subjekts zu deuten, wenn man will.

(wird hier noch weiter und ausführlicherfortgesetzt)

 

Wie weit diese Dreierteilung allerdings eine zulässige Vereinfachung durch Prauss bedeutet, wenn er dieses undefinierte Verhältnis zu dem vielschichtig und undeutlich Ungenannten auf das Verhältnis des Menschen zu seinem Körper reduziert, sei dahingestellt, ohne Zweifel gehört genau dieses - jedenfalls implizit – zu derart möglichen Reflexionen.

 

Wie Prauss andernorts beschreibt: (Seite 670 ebenda)

Zum andern kann es (das Kind) eben deshalb auch erst immer über diesen Zugang, nämlich immer erst im Lauf der äußeren Erfahrung nach und nach dazu gelangen, unter solchen Körpern diesen einen Körper als den eigenen von allen anderen zu unterscheiden; und das können Sie an einem frühkindlichen Subjekt, das in diesem Sinn mit seinem Körper wie mit anderen Körpern förmlich experimentiert, denn auch verfolgen. Keineswegs kann ein Subjekt zu einem Körper, nur weil es der eigene Körper ist, im Unterschied zu allen anderen Körpern so etwas wie einen inneren Zugang haben, der ihm diesen einen Körper - jedem äußeren Zugang zu ihm grundsätzlich vorweg - schon immer als den eigenen verbürgte.“

 

Diese Unterscheidung ist heute jedoch nicht nur wegen der heute ganz anderen Selbstverständlichkeit von Organverpflanzungen, Organspenden und dem damit verbundenen möglichem Handel und der damit notwendigen rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten und –notwendigkeit mit allen denkbaren kriminellen Korruptions- und Bestechungsmöglichkeiten nicht mehr derart selbstverständlich, ganz abgesehen von der heute im Islam geforderten und diskutierten Notwendigkeit oder Möglichkeit, zu irgendwelchen Strafen Hände und Füße eines Verbrechers abhacken zu müssen oder zu dürfen oder kulturell bedingt den Mädchen Teile des Geschlechtsorgans abschneiden zu müssen.

 

Hinzu kommt die rechtliche und theologische Problematik in dem Slogan der Frauenbewegung: „Mein Bauch gehört mir.“, was die Verfügungsgewalt über Embryo und Kind - zB. dessen Abtreibung - auch rechtlich betrifft.

Und angesichts der Genforschung, der DNA-Tests ergeben sich heute dabei noch ganz neue Problemfelder.

 

Aber auch ohne diese neue Entwicklung ist das Verhältnis des Menschen zu seinem Körper keineswegs wegen der scheinbar intuitiven Selbstverständlichkeit schon klar, erst recht nicht neurophysisch, philosophisch oder gar theologisch, wenn wir heute z.B. in der Rechtsprechung freie verantwortbare – also auch strafbare und legitime -  Gedanken und Absichten unterscheiden von hormonell oder (bei Drogen) chemisch determinierten Gedanken und entsprechend determiniertes Verhalten unterscheiden.

 

Ganz schwierig dürfte jede Definition werden, z.B. des Rechts auf geistiges Eigentum, wo jenes Innerhalb und Außerhalb des Subjekts im Sinne eines Besitzes, nicht mehr empirisch faßbar ist, ich denke hier an den berühmten Streit zwischen Newton und Leibniz.

 

Was meint also Kant mit dem zitierten ersten Satz seiner Einleitung?

„Das Rechtlich-Meine (meum iuris) ist dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein Anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädieren würde. Die subjektive Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der Besitz.“

Gesagt ist damit, daß etwas Äußeres von mir, sowohl mein Körper wie auch ein anderer äußerer Gegenstand als mein Körper mit meinem Anspruch auf das „Rechtlich-Meine“ erst mal möglich d.h. gegeben sein muß, also die Vorbedingung ist, um von einem möglichen Besitz sprechen zu können, der dann auch rechtlich definiert und geklärt werden kann und muß.

 

Bei aller Undeutlichkeit und Vielschichtigkeit einer Grenze zwischen dem Natürlich-Meinen und dem Rechtlich-Meinen sollte bei Kant mit der Unterscheidung das Letztere ein Fundament bekommen, wobei der Apfel in der Hand oder halbzerkaut im Mund später (vielleicht) als Symbol des Zwischenbereichs verstanden werden könnte.

 

Mir selbst gerät diese Dreiteilung der Verhältnisse letztlich mit der dritten Definition zu einem Vorstellungschaos, wo Kant von einem empirischen Verhältnis zwischen eigenem und anderem Körper spricht: Denn wo beginnt und endet der Körper. Sicher ist die Haut für die Individuation eines Organismus wohl die wichtigste Erfindung, aber sie bedeutet eben nicht nur Abgrenzung, sondern auch Verbindung, Reaktion, Interaktion und Aktion. Der Körper ist eben eher ein Rohr ein Durchfluß ständiger Aufnahme und Abgabe, wozu eben auch die Haut gehört, die sich ständig abstößt und neu bildet.

 

Faustschlag und Faustschlag sind nicht das gleiche Verhältnis zum Subjekt noch auch zum Körper, wie nicht anders Vater, Mutter, Kind jeweils zueinander: drei grundverschiedene Verhältnisse.

Der Mensch rein empirisch verstanden wäre also nur ein zeitlich begrenzter Wirbel dahinfließender Materie. Vielleicht wird Kant eben deswegen auch einerseits eingeengt durch die Notwendigkeit der Versachlichung dessen, was hierbei zum Besitz gehört, weil das Genuine nicht zum Thema des bloß-rechtlichen Besitz gehört. Trotzdem zeigt die sehr grundsätzliche Formulierung für das Äußere als etwas „an einem anderen Ort zu einer anderen Zeit“, wie grundsätzlich das bleibende Subjekt von der dahinfließenden Materie zu unterscheiden ist, - wenn das Subjekt nicht an einem anderen Ort ist als der Körper, was umgekehrt jedoch nicht gelten kann.